Hier erfährst du, wie du dich auf der Aare korrekt verhältst
Ruderordnung (RO)
Die Ruderordnung regelt den Ruderbetrieb des Solothurner Ruderclubs.
- Wer sich im Solothurner Ruderclub rudersportlich betätigt, macht dies auf eigene Gefahr
und Verantwortung. Dies gilt auch auf Wander- und Clubfahrten.
Bei den Juniorinnen und Junioren bis 18 Jahren liegt die Verantwortung bei den
Trainerinnen und Trainern. - Für die Benützung der Boote erlässt der Vorstand ein Bootsbenützungs-Reglement.
Nicht-, Passiv- und Mitglieder aus anderen Clubs haben vor der Benützung der Boote
eine Bewilligung beim Verantwortlichen Breitensport, der Verantwortlichen Jugendsport,
dem Präsidenten oder der Vizepräsidentin einzuholen. - Für mehrtägige Fahrten mit einem Club Boot ist die Erlaubnis der obgenannten verant-
wortlichen Personen einzuholen. Die Boote sind im Elektronischen Fahrtenbuch zu
reservieren. - Es gelten die Regeln des BG über die Binnenschifffahrt und der Binnenschifffahrtsverordnung.
Diese sind von allen Ruder*innen einzuhalten und gehen der vorliegenden
Ruderordnung vor. Bei Missachtung lehnt der SRC jegliche Haftung ab und behält sich
vor, Regress auf die Fehlbaren zu nehmen. Signale und Verbote sind strikt einzuhalten.
Das Mitführen von Schwimmhilfen ist obligatorisch.
Insbesondere wird auf Art. 5. Allgemeine Sorgfaltspflicht hingewiesen.
(Der Schiffsführer vergewissert sich, ob das Befahren eines Gewässers gefahrlos möglich
ist. Er passt die Fahrt den örtlichen Gegebenheiten an und trifft alle Vorsichtsmassnahmen
welche die Sorgfaltspflicht gebietet. - Ab Einbruch der Dämmerung und bei unsichtigem Wetter (z.B. Nebel) müssen alle Boote
mit der gesetzlich vorgeschriebenen weissen Bug- und Heckleuchte ausgerüstet sein.
Eine Stirnlampe reicht nicht aus! - Chef*in im Boot ist die Person am Schlag. Sie ost verantwortlich für das
Boot, die Disziplin, die Einhaltung der Ruder- und der Fahrordnung sowie der Sicher-
heitsbestimmungen.
Der/die Steuernde trägt die Verantwortung bei Schäden infolge unsachgemässen
Steuerns. Steuert ein Nichtmitglied, so ist die Person am Schlag verantwortlich. - Vor Beginn der Ausfahrt sind Bootsname und die Namen der Besatzung im Elektronischen
Fahrtenbuch einzutragen. Das Boot ist vor der Ausfahrt auf Vollständigkeit und Funktions-
fähigkeit zu überprüfen. - Nach jeder Ausfahrt ist das Boot innen und aussen zu reinigen, abzutrocknen und auf
Schäden zu überprüfen. Kleinere Reparaturen sind sofort auszuführen. (Notiz im
Logbuch). Die Boote und das Material sind sorgfältig am richtigen Platz zu versorgen.
Rückkehrzeit, Ziel und besondere Vorkommnisse sind im Elektronischen Fahrtenbuch
nachzutragen. - Bei Beschädigungen von Booten oder sonstigem Eigentum des SRC sind die Verursacher
zur Schadensdeckung verpflichtet. Jedem Mitglied wird empfohlen, einen entsprechenden
Zusatz zur privaten Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
Beschädigungen an Booten und Material sind via Elektronisches Fahrtenbuch zu
melden, Schäden am Bootshaus dem/der Verantwortlichen Bootshaus. - Verstösse gegen die Ruder- oder Fahrordnung werden vom Vorstand geahndet.
Fahrordnung des SRC (FO)
Generell gilt Rechtsverkehr. Beim Begegnen hat jedes Schiff nach Steuerbord auszuweichen.
Kursschiffe haben immer Vortritt. Naturschutzgebiete sind mit
grosszügigem Abstand zu umfahren. Hafeneinfahrten und Schilfbestände sind mit
genügendem Abstand zu passieren – die gesetzliche Vorgabe beträgt 25 Meter.
Bei Seitenwechseln ist die direkteste Linie zu wählen.
Die Bergfahrt erfolgt in Ufernähe entlang des Steuerbordufers. Der Bellacher-, Altreu- und
Bettlacherrank werden auf der Backbordseite abgekürzt. Der erste Seitenwechsel erfolgt in
der Regel im Bellacherrank, Höhe Motorboote am Nordufer/Steuerbordseite. Die Aare ist auf
dem kürzesten Weg zu überqueren.
Unterhalb des Inseli Länggrien wechseln wir wieder zum Steuerbordufer, ausser das Inseli
wird südseitig umfahren.
Das Steuerbordufer ist erst bei Altreu wieder zu verlassen, jedoch nur, wenn die Fahrt weiter
gegen den Strom geht.
Die Talfahrt erfolgt immer in der Flussmitte.
Clubroute Ideallinie
Vorrollen und ziehen – nein, mit der Maus, nicht mit den Beinen. Und dann losrudern… 🙂
Ausgewählte Gesetzesartikel und Hinweise
Art. 62 ausgenommene Bestimmungen,
Auf Flüssen und Kanälen gelten die Art. 44 (Ausweichpflichtige Schiffe), Art. 45 (Begegnen),
Art. 46 (Überholen) nicht.
Art. 63 Begegnen und Überholen:
1 Schiffe dürfen nur dann begegnen und überholen, wenn das Fahrwasser hinreichend Raum für die
gefahrlose Vorbeifahrt gewährt.
2 Beim Begegnen hat jedes Schiff nach Steuerbord auszuweichen.
5 Fehlt beim Begegnen der Raum zur gefahrlosen Vorbeifahrt, hat das zu Berg fahrende Schiff
die Vorbeifahrt des zu Tal fahrenden unterhalb der Engstelle abzuwarten.
Art. 64 Durchfahrt unter Brücken
1 in unmittelbarer Nähe von Brücken ist das Begegnen und Überholen verboten. Das zu Berg
fahrende Schiff hat die Vorbeifahrt des zu Tal fahrenden unterhalb der Brücke abzuwarten.
SRC Ruder- und Fahrordnung / Januar 2022